20. März 2008

Justizvertrag mit Languedoc

Die Räte von Bayern und Lnaguedoc haben sich entschlossen folgendes Justizabkommen einzugehen:

Vertrag über die gerichtliche Zusammenarbeit zwischen der Grafschaft Languedoc und dem Herzogtum von Bayern.

In ihrer Weisheit verleihen Ihre Hoheiten Richard de Godefroi, Herzog von Bayern, und von Zacharia, Graf von Languedoc ihrem Wunsch Ausdruck einen Justizvertrag zu Papier zu bringen, der das Völker von Languedoc und Bayern verbindet, damit die Gerechtigkeit die kommenden Generationen überdauert.

Artikel I

1. Die Hohen Vertragsparteien bekennen sich zu dem Grundsatz, dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Landesherren in seinen Landen entgehen kann.
2. Wird ein Bürger in einer der beiden durch diesen Vertrag verbundenen Provinzen angeklagt, so muss er den Gesetzen und den Bräuchen des Ortes seines Verbrechens oder Vergehens unterliegen, soweit es die Gesetze und Werte der Provinz, in der er angeklagt wird nicht widerspricht.


Artikel II

1. Wenn ein Angeklagter in die verbündete Provinz flieht, um zu versuchen vor der Justiz zu fliehen wird er entweder ausgeliefert oder ihm wird im Auftrag von den Rechtsinstanzen des Ortes seiner Verhaftung der Prozess gemacht. Für ein Urteil im Auftrag ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Bevollmächtigten und den Richtern der zwei Provinzen erforderlich, so dass der Angeklagte die Strafe erhält, die er erhalten hätte, wenn er nicht mehr hätte fliehen können.
2. Dazu wird folgendes Verfahren angewandt:
- Anklage auf Antrag des Rates dessen Territorium der Verstoß begangen worden ist.
- Der Bevollmächtigte der ansuchenden Provinz verfasst die Anklageschrift, das Plädoyer wird dem Staatsanwalt der prozessführenden Provinz übergegeben.
- Das Verfahren wird vom Gericht der prozessführenden Provinz durchgeführt. Der zuständige Richter entscheidet unabhängig, mit der einzigen Einschränkung, dass die Begründung seiner Entscheidung auf dem Recht (im weiteren Sinne) des ansuchenden Provinz basieren muss.
- Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen Behörden der zwei Vertragspartner, um eine optimale Anwendung des Rechts des ansuchenden Herzogtums/der ansuchenden Grafschaft zu erreichen.

Artikel III

Die Vertreter der Justiz (der Staatsanwalt, Die Marschälle und die Offiziere, Richter und Feldrichter) des Herzogtums/der Markgrafschaft werden zusammen arbeiten, um ein gemeinsames Gerichts-Register zu schaffen.

Artikel IV

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der beiden Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis Kompensation oder eine Abmachung gelingt.
2. Jede einseitige Annullierung des Vertrages in Friedenssituation muss nach untenstehenden Anweisungen erfolgen.
3. Eine Mitteilung des Grafen/Herzog wird an den anderen Grafen/Herzog geschickt, dann wird eine offizielle und feierliche Erklärung feierlich in der Weinstube der anderen Provinz veröffentlicht werden.
4. Alle bei der Annullierung bereits laufenden Angelegenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien können nicht gestoppt werden sondern werden zu Ende geführt.
5. Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden


Für das Herzogtum von Bayern

Richard de Godefroi, Herzog von Bayern
Masilius, Wortführer von Bayern

Unterschrieben in Deggendorf am 1. Februar 1456

Für die Grafschaft Languedoc

Zacharia, Graf von Languedoc
Vanyel, Botschafterin Languedoc in Bayern


Unterschrieben in Montpellier am 16. März 1456

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Danke sehr an den Webmaster.

Gruss Nanna