12. März 2008

Ergänzung §12(1) Handel

Der Rat von Bayern hat beschlossen den § 12 (1)Handel zu erweitern,daraus ergibt sich folgender Text:

§ 12 Handel
(1) Erlaubt ist der Verkauf von Waren in den Gemeinden seines ersten und zweiten Wohnsitzes im Herzogtum Bayern, die von diesem Spieler dort selbst produziert wurden. Maßgeblich sind dabei jeweils der aktuell im Profil ausgewiesener Hauptwohnsitz sowie durch Screenshots nachgewiesene Zweitwohnsitz und die berufliche Tätigkeiten.


Durch die Änderung ist es ab sofort allen bayrischen Bürgern erlaubt selbsthergestellte Waren auch in ihrem Zweitwohnsitz (Hauptstadt) ohne Lizenz zu verkaufen.







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