16. April 2008

Neues Gesetz verabschiedet

Der Rat von Bayern hat ein neues Gesetz verabschiedet:

§12b Steuern des Herzogtums

(1.) Auf jedes Feld und jedes Handwerk im Herzogtum Bayern kann das Herzogtum alle zwei Wochen eine Steuer erheben, wenn dies vom herzoglichen Rat so mehrheitlich beschlossen wurde und zur Finanzierung des Bayerischen Haushalts nötig ist. Eine Begründung für die Grafschaftssteuer solle bei der Veröffentlichung des Dekrets angegeben werden um den Bürgern die Notwendigkeit der Erhebung transparenter darzustellen zu können und um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
(2.) Die Höhe der Steuer kann jederzeit per weiterem Dekret mit der Mehrheit der Stimmen des bayerischen Rates angepasst werden.
(3.) Der Einzug der Steuer erfolgt durch die Bürgermeister und wird von diesen an die Provinz weitergeleitet.
(4.) Herzogtumsweite Steuern, die vom Rat von Bayern erhoben werden, müssen zwingend von allen Bürgermeistern, in der festgelegten Höhe und im entsprechend festgelegtem Zeitraum, umgesetzt und von den Bewohnern der jeweiligen bayerischen Städte eingesammelt werden.
Eine Zuwiderhandlung wird gemäß §2 (4) GdHB als Landesverrat betrachtet und strafrechtlich verfolgt.
(5.) Die Bürgermeister haben das Recht die Grafschaftssteuer gleichzeitig mit einer eventuellen Stadt-Steuer zu erheben.
(6.) Für das Erlassen von Steuern hat der Bürgermeister immer für genügend Staatspunkte im Bereich Finanzen zu sorgen und die betreffenden Beamten vorausschauend einzustellen.
(7.) Den Rathäusern wird zur Kostendeckung der Steuerorganisation und für das Einstellen von Beamten ein Anteil von 5% der eingenommenen Steuern zugestanden.
(8.) Das restliche Steueraufkommen von 95 % ist über den Handelsbevollmächtigten von Bayern an das Herzogtum weiterzuleiten.
(9.) Die Ergebnisse der Steuererhebung müssen vom Bürgermeister entweder als Screenshot oder anderen nachvollziehbaren Belegen dem HBV oder Regenten vorgelegt werden. Dabei müssen die Bürgermeister im Verwaltungsmenü die wöchentlichen Steuereinnahmen abrufen und belegen.
(10.) Aktiven Soldaten der Bayerischen Armee wird die Steuer für ihre Handwerksbetriebe, die während ihrer Dienstzeit anfällt, per Warenmandat wieder gutgeschrieben.

Das Gesetzt ist mit einer Mehrheit von 9/0/0 Stimmen, bei einer nicht abgegebenen Stimme, verabschiedet und ist mit dem heutigen Tage (16.04.1456) rechtswirksam!

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