18. Juni 2008

Gesetzesänderung

§ 12 Handel & Spekulation
(1) Erlaubt ist der Verkauf von Waren in den Gemeinden seines ersten und zweiten Wohnsitzes im Herzogtum Bayern, die von diesem Spieler dort selbst produziert wurden. Maßgeblich sind dabei jeweils der aktuell im Profil ausgewiesener Hauptwohnsitz sowie durch Screenshots nachgewiesene Zweitwohnsitz und die berufliche Tätigkeiten.
(2) Jeder Spieler, der im Herzogtum Bayern Waren, die nicht unter §12 (1) fallen auf einem Markt einer Gemeinde anbieten möchte, benötigt eine Genehmigung des dortigen Bürgermeisters, der nach freiem Ermessen eine Lizenz zum Verkauf erteilen kann. Die Lizenz gilt nur als erteilt, wenn sie durch den Bürgermeister vor Einstellung zum Verkauf im Forum der Renaissance Königreiche im Thread der Gemeinde, in der der Markt liegt, unter Angabe der zum Verkauf genehmigten Menge, der Art der Ware und des Stückpreises als genehmigt geposted wurde. Ist das Amt des Bürgermeisters unbesetzt, können vom Handelsbevollmächtigten Lizenzen erteilt werden.
(3) Dem Bürgermeister steht es frei, für seine Gemeinde unter Angabe des Gültigkeitszeitraumes Höchst- und Mindestpreise als Gemeindedekret zu erlassen. Ein Verstoß gegen diese Preisgebote wird gemäß §27 strafrechtlich verfolgt.
a) Höchst- und Mindestpreise sind nicht auf Wirtshäuser auslegbar.
(4) Für erträumte Waren muss dem Bürgermeister der Gemeinde des jeweiligen Marktes ein Nachweis über den Traum erbracht werden (Screenshot). Damit erhält der Spieler automatisch die Genehmigung diese Ware am örtlichen Markt zu verkaufen. Dekrete über Preise (Höchst-, Richt- und Mindestpreise) sind dabei zu beachten.
(5) Der Spekulation wird jeder Bürger angeklagt, der
a) rechtswidrig Waren verkauft die er nachweißlich günstiger eingekauft hat
b) ein Feld auf dem Bodenmarkt erwirbt und kurze Zeit später das erworbene Feld wieder über dem Einkaufspreis verkauft.
c) ein Feld auf dem Bodenmarkt erwirbt und gleichzeitig oder kurze Zeit später das Feld, dass er bei seinem Aufstieg in den ersten Stand erhalten hat, über dem Einkaufspreis des 2. Feldes verkauft.
(6)Die Absätze 1-3 finden bei Dorfbütteln und dem Rathaus im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit keine Anwendung
(7) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.

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