Damit das Recht nicht vpr dem Unrecht weichen muss verabschiedete der Rat heute eine Ergänzung des Gesetzbuches.
Zitat:
§ 18a Rechtfertigende Umstände (1)Wer eine strafbare Tat begeht, die für die Verteidigung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff auf die durch §§ 21,22 geschützten Rechtsgüter des Leib und Lebens sowie des Eigentums von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig und wird nicht bestraft.
Somit können Reisende sich gegen Räuber und Kriminelle zur Wehr setzen ohne selbst dadurch zu Straftätern zu werden. Die Änderung tritt bereits heute in Kraft.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen